Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- LSG Bayern, 10.04.2025 – L 8 SO 108/23
- LSG Bayern, 19.02.2025 – L 8 SO 256/23Zitiert von 1
- SG München, 03.08.2022 – S 48 SO 479/21Zitiert von 1
- LSG Hessen, 09.01.2019 – L 4 SO 59/18 ZVWZitiert von 6
- VG Sigmaringen, 31.01.2017 – 3 K 3061/15Zitiert von 1
- LSG Hessen, 26.06.2024 – L 4 SO 229/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2024 – L 8 SO 69/22Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.02.2024 – L 8 SO 68/22
- LSG Bayern, 22.09.2022 – L 4 P 56/21
10 Entscheidungen zu § 43a SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43a SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/43a#abs-1 (1) Der monatliche Gesamtbedarf ergibt sich aus der Summe der nach § 42 Nummer 1 bis 4 anzuerkennenden monatlichen Bedarfe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/43a#abs-2 (2) Die Höhe der monatlichen Geldleistung im Einzelfall (monatlicher Zahlungsanspruch) ergibt sich aus dem Gesamtbedarf nach Absatz 1 zuzüglich Nachzahlungen und abzüglich des nach § 43 Absatz 1 bis 4 einzusetzenden Einkommens und Vermögens sowie abzüglich von Aufrechnungen und Verrechnungen nach § 44b.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/43a#abs-3 (3) Sehen Vorschriften des Dritten Kapitels vor, dass Bedarfe, die in den Gesamtbedarf eingehen, durch Zahlungen des zuständigen Trägers an Empfangsberechtigte gedeckt werden können oder zu decken sind (Direktzahlung), erfolgt die Zahlung durch den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, und zwar bis zur Höhe des jeweils anerkannten Bedarfs, höchstens aber bis zu der sich nach Absatz 2 ergebenden Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs; die §§ 34a und 34b bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Leistungsberechtigte eine Direktzahlung wünschen. Erfolgt eine Direktzahlung, hat der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger die leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/43a#abs-4 (4) Der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger kann bei Zahlungsrückständen aus Stromlieferverträgen für Haushaltsstrom, die zu einer Unterbrechung der Energielieferung berechtigen, für die laufenden Zahlungsverpflichtungen einer leistungsberechtigten Person eine Direktzahlung entsprechend Absatz 3 Satz 1 vornehmen.